Allgemeine Geschäftsbedingungen
§ 1 Geltungsbereich
1. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend AGB genannt) sind Grundlage und Bestandteil aller Vertragsverhältnisse zwischen SETNETZ/Andreas Grotevent (nachfolgend SETNETZ genannt) und ihren Vertragspartnern (Mieter/Käufer/Kunde) (nachfolgend VP genannt), welche die Anmietung/den Kauf von Gegenständen und die hiermit zusammenhängende Sach- und Dienstleistungen von SETNETZ zum Gegenstand haben.
2. Die nachstehenden Bedingungen gelten ausschließlich. Von diesen Bedingungen abweichende Bedingungen des VP haben keine Gültigkeit.
§ 2 Angebot und Vertragsschluß
1. Die Angebote von SETNETZ sind grundsätzlich freibleibend und unverbindlich. Die Auftragserteilung durch den VP sowie die Auftragsbestätigung durch SETNETZ bedürfen zur Rechtswirksamkeit der Schriftform. Gleiches gilt für Änderungen und Ergänzungen.
2. Die entsprechende Auftragserteilung des Mieters ist ein bindendes Angebot. SETNETZ kann dieses Angebot bis zu 10 Tagen vor dem gewünschten Mietbeginn, spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Auftragserteilung schriftlich annehmen.
§ 3 Mietzeit
1. Die Mietzeit beginnt mit dem vereinbarten Tag der Abholung der Mietgegenstände aus dem Lager von SETNETZ (Mietbeginn) und endet mit dem vereinbarten Tag der Rückgabe der Mietgegenstände im Lager von SETNETZ (Mietende); auch wenn der Transport durch SETNETZ erfolgt, ist der Abgang vom Lager bzw. die Wiederanlieferung am Lager für Mietbeginn und Mietende maßgeblich. Zur Mietzeit zählen also auch die Tage, an denen die Mietgegenstände abgeholt/von SETNETZ angeliefert und zurückgegeben/von SETNETZ abgeholt werden (also auch angebrochene Tage).
§ 4 Mietpreis
1. Sofern nicht für bestimmte Leistungen abweichende Preise in der Form des § 2 Absatz 1 wirksam vereinbart worden sind, gelten für die Überlassung der Mietgegenstände die Preise der jeweils bei Vertragsabschluß gültigen Preisliste. Sonderpreise und Ermäßigungen werden in der Auftragsbestätigung bekanntgegeben. Die Preise für Unternehmer sind Netto-Preise und gelten ab Lager. Befindet sich der VP in Zahlungsverzug, ist SETNETZ berechtigt, Verzugszinsen zu berechnen.
§ 5 Zusätzliche Leistungen
1. Zusätzliche Dienstleistungen, insbesondere Anlieferung, Montage und die Betreuung durch Fachpersonal erfolgt gegen Entgelt aufgrund besonderer Vereinbarung, für deren wirksamen Abschluß und Inhalt § 2 Absatz 1 ebenfalls Anwendung findet. Sofern die Höhe des Entgeltes nicht gesondert vereinbart wurde, ist SETNETZ berechtigt, die Zahlung eines angemessene Entgelt zu verlangen.
2. SETNETZ ist berechtigt, für technische Dienstleistungen Subunternehmer einzusetzen, ohne dieses dem Mieter ausdrücklich aufzuzeigen.
§ 6 Zahlung
1. Sofern nicht für bestimmte Leistungen abweichende Zahlunsmodalitäten in der Form des § 2 Absatz 1 wirksam vereinbart worden sind, ist die gesamte Vergütung ohne Abzüge/Skonti (spätestens) zum vereinbarten Zahlungstermin fällig (Rechnung). SETNETZ ist zur Gebrauchsüberlassung nur Zug um Zug gegen vollständige Zahlung der Vergütung berechtigt.
2. Für den Zeitpunkt der Zahlung kommt es (insbesondere auch im unbaren Zahlungsverkehr) nicht auf die Absendung, sondern auf die Ankunft des Geldes an.
3. Aufrechnungsrechte und Zurückbehaltungsrechte des VP sind ausgeschlossen, soweit die Gegenansprüche des VP nicht rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind.
4. Die Vergütung und alle weiteren Forderungen aus dem Vertragsverhältnis sind während des Verzuges in der Zeit ab dem 01.01.2015 mit 4% p.a. über dem Satz des dem Diskontsatz der Bundesbank entsprechenden währungspolitischen Instrument der Europäischen Zentralbank zu verzinsen.
§ 7 Gebrauchsüberlassung und Gewährleistung
1. SETNETZ verpflichtet sich, die Miet-/Kaufsache im Lager von SETNETZ in Halstenbek oder Hamburg in einem zu dem vertragsmäßigen Gebrauch geeigneten Zustand für die Dauer der vereinbarten Mietzeit zu überlassen. Die Abholung kann nur während der Geschäftszeiten (Montag bis Freitag 10:00 bis 18:00 Uhr) erfolgen, sollte nichts anderes vereinbart sein. Der Abhol/Rückgabe-Ort wird in der Auftragsbestätigung festgehalten.
2. Der VP ist verpflichtet, die Mietgegenstände bei Überlassung auf Vollständigkeit und Mangelfreiheit zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, diesen SETNETZ unverzüglich anzuzeigen. Unterläßt der VP die Untersuchung und/oder die Anzeige, so gilt der Zustand der überlassenen Mietgegenstände als genehmigt/mangelfrei, es sei denn, daß der Mangel bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Zeigt sich ein solcher Mangel später, so muß die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden; andernfalls gilt der Zustand der überlassenen Mietgegenstände auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt/mangelfrei. Unterläßt der Mieter die Anzeige, so ist er unbeschadet weiterer Ansprüche von SETNETZ nicht berechtigt, Gewährleistungsansprüche nach § 537 BGB geltend zu machen oder nach § 542 BGB zu kündigen oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung oder Ansprüche wegen ungerechtfertigter Bereicherung zu verlangen.
3. Liegt ein nach Absatz 2 angezeigter anfänglicher Mangel der Mietgegenstände vor, so ist SETNETZ nach eigener Wahl zum Austausch/zur Nachlieferung oder zur Reparatur berechtigt. Ist SETNETZ zur Vervollständigung/zur Mängelbeseitigung nicht rechtzeitig in der Lage, kann der VP in Ansehung der einzelnen mangelhaften/fehlenden Mietgegenstände eine angemessene Minderung des Mietpreises verlangen. Wahlweise kann der VP das Mietverhältnis unter Einhaltung der Voraussetzungen des § 542 BGB kündigen. Sind mehrere Gegenstände vermietet, kann die Kündigung des gesamten Vertrages wegen der Mangelhaftigkeit eines einzelnen Gegenstandes nur erfolgen, wenn die Mietgegenstände als zusammengehörig vermietet worden sind und die Mängel die vertraglich vorausgesetzte Funktionsfähigkeit der Mietgegenstände in Ihrer Gesamtheit wesentlich beeinträchtigen. Jegliches Mitverschulden des VP an der Störung schließt das Kündigungsrecht aus.
4. Werden Geräte, hinsichtlich derer SETNETZ die zusätzliche Verpflichtung von Fachpersonal anbietet und empfiehlt, weil diese Geräte technisch aufwendig sind oder schwierig zu bedienen sind, vom Mieter dennoch ohne Fachpersonal von SETNETZ angemietet, haftet SETNETZ für Funktionsstörungen nur, wenn der Mieter nachweist, daß für die Mängel kein Bedienungsfehler ursächlich oder mitursächlich ist.
5. Im übrigen sind Gewährleistungsansprüche des Mieters, insbesondere verschuldensunabhängige Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung (§ 538 BGB) und Mängel, die im Laufe der Mietzeit unter der Obhut des Mieters entstehen, ausgeschlossen. Unabhängig hiervon hat der Mieter dem Vermieter unverzüglich Anzeige zu machen, wenn ein Mangel entsteht oder Vorkehrungen zum Schutze der Sache gegen nicht vorhergesehene Gefahren erforderlich werden (§ 545 BGB).
6. Der VP ist verpflichtet, auf seine Kosten die im Zusammenhang mit dem geplanten Einsatz der Mietgegenstände etwa erforderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen rechtzeitig einzuholen. Sofern die Montage durch SETNETZ erfolgt, hat der VP SETNETZ vor Beginn der Arbeiten auf Verlangen die erforderlichen Genehmigungen nachzuweisen. Für die Genehmigungsfähigkeit des vorgesehenen Einsatzes der Mietgegenstände übernimmt SETNETZ keine Gewähr.
§ 8 Schadensersatz
1. Sämtliche Schadensersatzansprüche des VP (auch für zusätzliche Leistungen, insbesondere auch Transport und Montage) sind ausgeschlossen, insbesondere auch Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung, wegen Nichterfüllung, aus positiver Vertragsverletzung und aus unerlaubter Handlung; der Haftungsausschluß gilt auch für jegliche Art von Folgeschäden, entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden. Ausgenommen vom vorstehenden Haftungsausschluß sind solche Ersatzansprüche, deren Schadensursache auf einem grob fahrlässigen oder vorsätzlichem Handeln von SETNETZ beruht und Schadensersatzansprüche wegen Fehlens einer ausdrücklichen, schriftlich zugesicherten Eigenschaft. Soweit die Haftung von SETNETZ ausgeschlossen ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten von SETNETZ.
§ 9 Verpflichtung zum Haftungsausschluß zugunsten von SETNETZ
1. Der VP verpflichtet sich, die vorstehende Bestimmung seinerseits in Verträgen mit Dritten, insbesondere Künstlern, Sportlern oder Zuschauern etc., zugunsten von SETNETZ zu vereinbaren, sofern er selbst einen vergleichbaren Haftungsausschluß vereinbart hat oder er einen Haftungsausschluß zugunsten von SETNETZ ohne unzumutbare wirtschaftliche Nachteile vereinbaren könnte. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, hat er SETNETZ von vorstehenden Schadensersatzansprüchen Dritter freizuhalten, soweit SETNETZ Dritten nicht wegen grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verhaltens haftet.
§ 10 Pflichten des VP während der Mietzeit
1. Die Mietgegenstände sind pfleglich zu behandeln. Der Mieter ist zur Instandhaltung der Mietgegenstände auf seine Kosten verpflichtet. SETNETZ ist zur Instandhaltung der Mietsache während der Mietzeit berechtigt, jedoch nicht verpflichtet.
2. Die Mietgegenstände dürfen nur im Rahmen der technischen Bestimmungen und ausschließlich von fachkundigen Personen aufgestellt, bedient und abgebaut werden. Wird Material ohne Personal angemietet, hat der VP für die fortwährende Einhaltung aller geltenden Sicherheitsrichtlinien, insbesondere der Unfallverhütungsvorschriften UVV / BGV‘en und der Richtlinien des Verbandes Deutscher Elektroingenieure, VDE, zu sorgen.
3. Der Mieter hat für eine störungsfreie Stromversorgung zur Nutzung der Mietanlage Sorge zu tragen. Für Ausfälle und Schäden der Mietsachen infolge von Stromausfall oder Stromunterbrechungen oder -schwankungen hat der Mieter einzustehen; dies gilt unabhängig von seinem Verschulden. Der Mieter haftet für Beschädigungen, Verluste oder ähnliches bis zur Höhe des Neuwertes der Geräte. Für verbrauchte, defekte oder verloren gegangene Materialien oder andere Teile, einschließlich Kleinteilzubehör, hat der Mieter den Neuwert zu erstatten.
§ 11 Versicherung
1.Die gemieteten Geräte sind über eine Elektronik-Versicherung versichert. Bei nachweislicher Beteiligung des VP an der Versicherungsprämie verzichtet der Versicherer im Schadensfall dem VP gegenüber auf die ihm zustehenden Regressansprüche. Für über den Leistungs-Umfang des Versicherers hinausgehende Schäden gem. den dem Versicherungsvertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen (ABE) bleibt die Haftung des VP in vollem Umfang bestehen. Eventuell bestehende Versicherungen des VP gehen im Schadenfall voran. Die Elektronik-Versicherung legt eine Selbstbeteiligung von 150€ (netto) im Schadenfall zu grunde.
2. Der Mieter ist verpflichtet, das allgemein mit der jeweiligen Mietsache verbundene Risiko (Verlust, Diebstahl, Beschädigung, Haftpflicht) ordnungsgemäß und ausreichend zu versichern, sollte die bestehende Versicherung nicht in Anspruch genommen werden.
3. Die Mietfarhzeuge sind nach den „“Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrzeugversicherung““ (AKB), den „“Allgemeinen Bedingungen für die Versicherung gegen Veruntreuung von Selbstfahrervermietfahrzeugen““ (ABVVS) sowie den „“Zusatzbedingungen zu den ABVVS““ und den gesetzlichen Bestimmungen versichert. Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung: begrenzte Deckung 100 Mio. €. Bei Personen-schäden 8 Mio. € je geschädigter Person. Wird vom Mieter eine Insassenunfallschutzversicherung abgeschlossen, gelten folgende Deckungssummen nach dem Pauschalsystem als vereinbart: im Todesfall 26.000,00 €, im Falle von Dauerinvalidität 52.000,00 €.
§ 12 Rechte Dritter
1. Der VP hat die Geräte von allen Belastungen, Inanspruchnahmen, Pfandrechten und sonstigen Rechtsanmaßungen Dritter freizuhalten. Er ist verpflichtet, den Vermieter unter Überlassung aller notwendigen Unterlagen unverzüglich zu benachrichtigen, wenn die vermieteten Geräte dennoch gepfändet oder in irgendeiner anderen Weise von Dritten in Anspruch genommen werden. Der VP trägt die Kosten (insbesondere auch Kosten der Rechtsverfolgung), die zur Abwehr derartiger Eingriffe Dritter erforderlich sind.
§ 13 Kündigung des Vertrages
1. Unbeschadet der in § 6 getroffenen Bestimmungen kann der Vertrag von beiden Parteien nur aus wichtigem Grund gekündigt werden. Dies gilt insbesondere auch, wenn von SETNETZ zusätzliche Leistungen zu erbringen sind.
2. SETNETZ ist zur fristlosen Kündigung berechtigt, wenn eine wesentliche Verschlechterung in den wirtschaftlichen Verhältnissen des VP eintritt, insbesondere wenn gegen ihn nachhaltige Pfändungen oder sonstige Zwangsvollstreckungsmaßnahmen erfolgen oder wenn über sein Vermögen das Insolvenzverfahren oder ein außergerichtliches Vergleichsverfahren eröffnet ist.
3. Der Verstoß gegen die Bestimmungen in § 11 Abs. 2 gilt als vertragswidriger Gebrauch und berechtigt SETNETZ zur fristlosen Kündigung des gesamten Vertrages, ohne daß es einer Abmahnung bedarf.
4. Sofern die Parteien Ratenzahlung des VP vereinbart haben, kann SETNETZ den gesamten Vertrag fristlos kündigen, wenn der VP für zwei aufeinanderfolgende Zahlungstermine mit der Entrichtung der Vergütung oder eines nicht unerheblichen Teiles der Vergütung im Verzug ist, oder wenn der VP bei Vereinbarung regelmäßiger Ratenzahlungen in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Zahlungstermine erstreckt, mit der Entrichtung der Vergütung in Höhe eines Betrages in Verzug gekommen ist, der die Höhe von zwei Zahlungsraten erreicht.
§ 14 Rückgabe der Mietgegenstände
1. Die Rückgabe findet im Lager von SETNETZ statt und kann nur während der Geschäftszeiten (Montag bis Freitag 10:00 bis 18:00 Uhr) erfolgen, wenn dies nicht anders vereinbart wurde.
2. Der VP ist verpflichtet, die Geräte vollständig, in sauberen einwandfreiem Zustand und geordnet zurückzugeben. SETNETZ behält sich die eingehende Prüfung der zurückgegebenen Mietgegenstände nach der Entgegennahme vor. Die rügelose Entgegennahme gilt nicht als Billigung der Vollständigkeit und des Zustandes der zurückgegebenen Mietgegenstände.
3. Die vereinbarte Mietzeit ist unbedingt einzuhalten; ist dies nicht möglich, so hat der Mieter SETNETZ hier von unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen. Für jeden Tag, den der Rückgabetermin überschritten wird, hat der Mieter die volle pro Tag vereinbarte Vergütung zu entrichten. SETNETZ bleibt die Geltendmachung weiterer Schäden vorbehalten. Die Vergütung pro Tag ist ggf. zu ermitteln, in dem der ursprünglich vereinbarte Gesamtpreis durch die Tage der ursprünglich vereinbarten Mietzeit geteilt wird.
§ 15 Langfristig vermietete Gegenstände
1. Sofern für Mietgegenstände die ursprünglich vereinbarte Mietzeit mehr als 2 Monate beträgt (langfristig vermietete Gegenstände), gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen.
2. Der VP ist zur Instandhaltung und Instandsetzung der Mietgegenstände verpflichtet.
3. Der VP ist verpflichtet, die gesetzlich vorgeschriebenen technischen Überprüfungen und Wartungen der Mietgegenstände selbständig und auf eigene Kosten durchzuführen. SETNETZ
erteilt auf Anfrage des Mieters Auskunft über anstehende Prüfungs- und Wartungstermine.
4. Gibt der VP die Mietgegenstände zurück, ohne die in Absatz 1 und Absatz 2 geschuldeten Arbeiten vorgenommen zu haben, ist SETNETZ ohne weitere Mahnungen und Fristsetzungen berechtigt, die erforderlichen Arbeiten auf Kosten des VP vorzunehmen bzw. durch Dritte vornehmen zu lassen.
5. Die vorstehenden Verpflichtungen gelten auch ab dem Zeitpunkt, in welchem durch nachträglich vereinbarte Verlängerung die gesamte (vom ursprünglichen Mietbeginn an gerechnete) Mietzeit mehr als 2 Monate beträgt oder in welchem der VP die Mietsache aus sonstigen Gründen länger als 2 Monate in Besitz hat.
§ 16 Fahrzeuganmietung
1. Von SETNETZ bestätigte Reservierungen sind verbindlich und können bis 24 Stunden vor Mietbeginn kostenfrei storniert werden. Dem VP steht die Möglichkeit offen, SETNETZ den Nachweis zu erbringen, dass diesem der geltend gemachte pauschale Schadensersatz nicht oder nicht in dem Umfang entstanden ist. In diesem Fall ist der VP nur verpflichtet, die tatsächlich anfallenden Kosten zu zahlen.
2. Das Fahrzeug kann nur zu den normalen Öffnungszeiten des Vermieters, zum vereinbarten Zeitpunkt, zurückgegeben werden. Nach Beendigung des Mietvertrages oder nach Überschreitung der vereinbarten Mietdauer ist der Vermieter berechtigt, jederzeit das Fahrzeug in Besitz zu nehmen.
3. Der Vermieter überlässt das Fahrzeug in verkehrssicherem Zustand mit vollem Kraftstofftank. Der VP ist verpflichtet, das Fahrzeug vollgetankt zurückzugeben. Soweit der VP das Fahrzeug nicht vollgetankt zurückgibt, werden die Kraftstoffkosten gegenüber dem VP unter Berücksichtigung des für den Vermieter erforderlichen Zeit- und Arbeitsaufwandes berechnet.
4. Das Fahrzeug darf vom VP selbst und mit seiner Zustimmung, auch von dem im Mietvertrag angegebenen Fahrern, den beim VP angestellten Mitarbeitern, sowie von Familienangehörigen ersten Grades einschließlich des/der im gemeinsamen Haushalt lebenden Lebensgefährten/Lebensgefährtin des Mitarbeiters gelenkt werden. Der VP darf das Fahrzeug nur Fahrern überlassen, bei denen er sich von dem Vorhandensein der erforderlichen Fahrerlaubnis und deren Fahrtüchtigkeit überzeugt hat. Ferner ist sicherzustellen, dass zu jedem Zeitpunkt der jeweilige Fahrer benannt werden kann.
5. Das Fahrzeug darf nur im öffentlichen Straßenverkehr benutzt werden, nicht jedoch zu Geländefahrten, Fahrschulübungen (Ausnahme: zugelassene Fahrschulunternehmen), im Zusammenhang mit Motorsport oder zum Befahren von Rennstrecken. Nicht gestattet sind auch die Weitervermietung oder sonstige Überlassung an Dritte außer berechtigten Fahrern gemäß §16/4 , sowie sonstige zweckentfremdete Nutzungen. Die Bedienungsvorschriften – auch im Hinblick auf den vorgeschriebenen Kraftstoff – sind ebenso einzuhalten wie die für die Benutzung des Fahrzeugs geltenden gesetzlichen Bestimmungen. Öl, Wasserstand und Reifendruck sind während der Mietdauer regelmäßig zu kontrollieren. Verletzt der VP diese Pflichten, haftet er für die daraus entstehenden Schäden. Das Rauchen im Fahrzeug ist untersagt.
6. Der VP trägt sämtliche Kosten im Zusammenhang mit erhobenen Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege (insbesondere etwaige anfallende Mautgebühren nach dem Bundesfernstraßenmautgesetz) und erbringt sämtliche im Zusammenhang mit der Erhebung der Gebühren erforderlichen Mitwirkungspflichten. Der VP haftet für alle im Zusammenhang mit der Nutzung des Fahrzeuges anfallenden Gebühren, Abgaben, Bußgelder und Strafen für die der Vermieter in Anspruch genommen wird, mit Ausnahme der Kfz-Steuer und der Rundfunkbeiträge.
7. Der VP ist nicht gehindert, das Fahrzeug in EU-Ländern sowie der Schweiz und Norwegen einzusetzen. Das Risiko aus einem Einsatz außerhalb Deutschlands trägt vollumfänglich der VP. Sollte das Fahrzeug in einem anderen europäischen Land als Deutschland verwendet werden, so hat der VP selbst für sämtliche eventuell eintretenden Folgen einzustehen und den Vermieter von der Inanspruchnahme durch Dritte freizustellen (z. B. einer ausländischen Eigentümerhaftung). Handlungen zur Abwehr derartiger Ansprüche hat der VP auf eigene Kosten vorzunehmen. In alle weiteren Länder darf nur nach vorheriger Zustimmung eingereist werden. Bei Schadenfällen im Ausland muss der VP ggfs. die Kosten der Schadenabwicklung verauslagen. Diese werden ihm nach Vorlage ordnungsgemäßer Belege vom Vermieter erstattet. Der VP gibt das Fahrzeug in einem vom Mietfahrzeug-Hersteller anerkannten Reparaturbetrieb ab. Nach Erteilung der Freigabe durch den Vermieter wird das Fahrzeug im Namen und für Rechnung des Vermieters repariert. Im Falle einer Ordnungswidrigkeit im Ausland kann die Gebühr von dem Vermieter verauslagt und nachträglich dem VP in Rechnung gestellt werden.
8. Im Schadenfall kontaktiert der VP den Vermieter zur weiteren Vorgehensweise. Im Schadenfall außerhalb der Öffnungszeiten des Vermieters ist die Notfallhotline des Vermieters zur weiteren Vorgehensweise zu kontaktieren. Ggf. unfallbedingte Abschleppkosten, die Sachverständigenkosten nach vorheriger Absprache, die Reparaturkosten sowie die Kosten für einen Ersatzmietwagen werden innerhalb Deutschlands unbeschadet der endgültigen Kostentragungspflicht und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht zunächst vom Vermieter übernommen. Vor Inanspruchnahme eines Ersatzmietwagens ist hierfür die Freigabe des Vermieters einzuholen.
Der VP/ Fahrer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass alle zur Schadensminderung und Beweissicherung erforderlichen Maßnahmen getroffen werden. Dazu gehört, dass
a) sofort die Polizei hinzugezogen wird (auch bei Unfällen ohne Beteiligung Dritter)
b) zur Weiterleitung an den Vermieter die Namen und Anschriften von Unfallbeteiligten und Zeugen, sowie amtliche Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge notiert werden.
c) von dem VP/ Fahrer kein Schuldanerkenntnis abgegeben wird
und
d) angemessene Sicherheitsvorkehrungen für das Fahrzeug getroffen werden. Der VP/ Fahrer darf sich solange nicht vom Unfallort entfernen, bis er seiner Pflicht zur Aufklärung des Geschehens und zur Feststellung der erforderlichen Tatsachen nachgekommen ist. Nach einem Diebstahl des Fahrzeugs, von Fahrzeugteilen oder -zubehör hat der VP/ Fahrer sofort Anzeige bei der zuständigen Polizeistelle zu erstatten sowie den Vermieter darüber in Kenntnis zu setzen.
Der VP/ Fahrer ist verpflichtet, jeden Schadenfall unverzüglich dem Vermieter vollständig und wahrheitsgemäß zu melden. Auch bei der weiteren Bearbeitung des Schadenfalles ist der VP/ Fahrer verpflichtet, den Vermieter und dessen Versicherer zu unterstützen und jede Auskunft zu erteilen, die zur Aufklärung des Schadenfalles und zur Feststellung der Haftungslage erforderlich ist.
9. Der VP haftet für während der Dauer des Mietvertrages an dem gemieteten Fahrzeug entstehende oder durch seinen Betrieb verursachte Schäden oder den Verlust des Fahrzeuges (einschließlich Fahrzeugteilen und –zubehör). Die Haftung tritt nicht ein, wenn der Mieter die den Schaden oder Verlust verursachende Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Die Schadensersatzpflicht erstreckt sich auf die Reparaturkosten zuzüglich einer eventuellen Wertminderung oder bei einem Totalschaden des Fahrzeugs auf den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs abzüglich des Restwertes. Weiter haftet der VP – soweit angefallen- für Abschleppkosten, Sachverständigengutachten und etwaige weitere dem Vermieter entstehende Kosten. Der VP haftet bei jedem Schaden mit seiner vertraglich vereinbarten Selbstbeteiligung. Der VP verpflichtet sich, dem Vermieter unverzüglich einen detaillierten Unfallbericht unter Vorlage einer Skizze zu erstellen. Der Unfallbericht hat insbesondere Namen und Anschrift der Beteiligten und etwaiger Zeugen sowie die amtlichen Kennzeichen
der beteiligten Fahrzeuge zu enthalten. Sollte der Vermieter durch einen Verstoß gegen die zuvor genannte Vorschrift den an seinem Fahrzeug entstandenen Schaden weder bei seinem Kaskoversicherer, noch bei einem dritten Beteiligten durchsetzen können, haftet der VP für sein schuldhaftes Unterlassen der zuvor genannten Verpflichtung in voller Höhe des dem Vermieter entstandenen Schadens. Bei Überlassung des Fahrzeuges an Dritte einschließlich der in § 16/4 bezeichneten Fahrer haftet der Mieter für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Mietvertrages und das Verhalten des Dritten wie für eigenes Verhalten. Der VP ist für die Folgen von Verkehrsverstößen oder Straftaten, die im Zusammenhang mit dem gemieteten Fahrzeug festgestellt werden, verantwortlich und haftet dem Vermieter für entstehende Gebühren und Kosten. Für eine aufgrund starker Verschmutzung erforderliche Sonderreinigung werden dem VP die dafür angefallenen Kosten in Rechnung gestellt. Die Abrechnung von Schäden gegenüber dem VP erfolgt auf Grundlage eines Gutachtens, Kostenvoranschlags oder einer Reparaturrechnung.
10. Wenn während der Mietzeit Reparaturen notwendig werden, die die Betriebs- und Verkehrssicherheit des Fahrzeuges gewährleisten, dürfen solche Reparaturaufträge nur in Auftrag gegeben werden, wenn der Vermieter dem ausdrücklich zugestimmt hat oder wenn die voraussichtlichen Kosten 100,00 € nicht übersteigen. Reparaturkosten werden nur gegen Vorlage ordnungsgemäßer Belege erstattet, soweit der VP nicht für die Reparatur selbst haftet.
11. Unvorhersehbare, unvermeidbare und außerhalb des Einflussbereichs des Vermieters liegende und von ihm nicht zu vertretende Ereignisse wie höhere Gewalt, Krieg, terroristische Anschläge und Naturkatastrophen entbinden den Vermieter für deren Dauer von der Pflicht zur rechtzeitigen Leistung. Jegliche Haftung des Vermieters wegen der Verletzung seiner vertraglich geregelten Pflichten ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit einschließlich Vorsatz und grober Fahrlässigkeit der Vertreter und Erfüllungsgehilfen beschränkt. Nur für die Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit und bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Vermieter auch bei Fahrlässigkeit. In diesem Fall ist die Haftung dem Umfang nach auf den Ersatz der vertragstypisch vorhersehbaren Schäden begrenzt.
§ 17 Verbrauchsmaterial, Handelsware
1. Verbrauchsmaterial und Handelsware bleibt bis zur vollständigen Rechnungsbegleichung Eigentum der SETNETZ. Im übrigen gelten diese AGB entsprechend.
2. Der Verkauf gebrauchter Gegenstände erfolgt unter Ausschluß jeglicher Gewährleistung.
§ 18 Schriftform
1. Sofern nach diesen Bedingungen Schriftform vereinbart worden ist, wird diese auch durch Übermittlung durch Fernkopie (Telefax) gewahrt.
§ 19 Datenschutz-/Einwilligungsklausel
Ihre Daten werden durch die Euromobil Autovermietung GmbH zum Zweck der Antrags- und Bonitätsprüfung, Vertragsabwicklung und Kundenberatung verarbeitet und genutzt. Zu diesem Zweck werden die Daten im erforderlichen Umfang auch an externe Dienstleister zur Vertragsabwicklung weitergegeben. Umgekehrt greifen wir auch auf externe Datenquellen zu, insbesondere bei der Bonitätsprüfung.
Die nachfolgenden Einwilligungen kann ich, sofern sie nicht Voraussetzung für den Vertragsschluss sind, ohne Einfluss auf den Vertrag durch Streichen des Absatzes oder gesonderte Mitteilung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen.
§ 20 Schlußbestimmungen
1. Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen SETNETZ und dem VP gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die deutsche Sprache ist Verhandlungs- und Vertragssprache.
2. Erfüllungsort sowie Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenen Streitigkeiten ist Halstenbek (Kreis Pinneberg).
3. Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden oder nicht in den Vertrag einbezogen werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, ersatzweise diejenige zulässige Regelung zu vereinbaren, die dem dokumentierten Parteiwillen am nächsten kommt.
4. Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen worden. Änderungen dieser Bestimmungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
Stand 01.02.2016